Rechtliche Informationen
Die wichtigsten rechtlichen Informationen auf einen Blick:
Familienstand
Die Kinderwunschbehandlung wird nur bei Ehepaaren oder Paaren, die in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben, durchgeführt. Dies muss vor der medizinisch unterstützten Fortpflanzung durch einen Notariatsakt bestätigt werden.
Lesbische Paare
Lesbische Paare haben seit 2015 die Möglichkeit, eine Kinderwunschbehandlung mit Spendersamen in Anspruch zu nehmen. Hierfür ist eine eingehende Beratung durch einen Notar vorab notwendig.
Das mit dem Spendersamen gezeugte Kind darf auf dessen Verlangen nach Vollendung des 14. Lebensjahres Einsicht in die Aufzeichnungen des Kinderwunschzentrums nehmen, um in weiterer Folge die Identität des Spenders zu erfahren.
IVF und ICSI
Diese Verfahren dürfen nur von speziell dafür ausgebildeten Ärzt*innen bzw. Embryolog*innen und in hierfür zugelassenen Krankenanstalten durchgeführt werden.
Präimplantationsdiagnostik
Eine Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn
- nach 3 oder mehr Embryotransfers keine Schwangerschaft herbeigeführt werden konnte;
- zumindest 3 ärztlich nachgewiesene Fehl- oder Totgeburten spontan eintraten;
- aufgrund der genetischen Disposition zumindest eines Elternteils die ernste Gefahr besteht, dass es zu einer Fehl- oder Totgeburt oder zu einer Erbkrankheit des Kindes kommt.
Die Grundlagen für unser verantwortungsbewusstes Handeln bilden u.a. folgende Rechtsvorschriften: