Rechtliche Informationen
Die wichtigsten rechtlichen Informationen auf einen Blick:
Familienstand
Die Kinderwunschbehandlung wird nur bei Ehepaaren oder Paaren, die in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben, durchgeführt. Für Paare in Lebensgemeinschaft, die weder verheiratet sind noch in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ist vor der medizinischen Behandlung ein Notariatsakt notwendig.
Achtung: Bei Insemination oder IVF mit Spendersamen sowie bei IVF mit Spendereizellen benötigen auch verheiratete und verpartnerte Paare einen Notariatsakt.
Lesbische Paare
Lesbische Paare haben seit 2015 die Möglichkeit, eine Kinderwunschbehandlung mit Spendersamen in Anspruch zu nehmen. Hierfür sind vorab eine eingehende Beratung durch einen Notar sowie ein Notariatsakt notwendig.
Das mit dem Spendersamen gezeugte Kind darf auf dessen Verlangen nach Vollendung des 14. Lebensjahres Einsicht in die Aufzeichnungen des Kinderwunschzentrums nehmen, um in weiterer Folge die Identität des Spenders zu erfahren.
IVF und ICSI
Diese Verfahren dürfen nur von speziell dafür ausgebildeten Ärzt*innen bzw. Embryolog*innen und in hierfür zugelassenen Krankenanstalten durchgeführt werden.
Präimplantationsdiagnostik
Eine Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn
- nach 3 oder mehr Embryotransfers keine Schwangerschaft herbeigeführt werden konnte;
- zumindest 3 ärztlich nachgewiesene Fehl- oder Totgeburten spontan eintraten;
- aufgrund der genetischen Disposition zumindest eines Elternteils die ernste Gefahr besteht, dass es zu einer Fehl- oder Totgeburt oder zu einer Erbkrankheit des Kindes kommt.
Die Grundlagen für unser verantwortungsbewusstes Handeln bilden u.a. folgende Rechtsvorschriften: