Rechtliche Informationen

Die wichtigsten rechtlichen Informa­tionen auf einen Blick:

Familienstand
Die Kinderwunsch­be­hand­lung wird nur bei Ehe­paaren oder Paaren, die in einer einge­tragenen Partner­schaft oder Lebens­gemein­schaft leben, durch­geführt. Für Paare in Lebens­gemein­schaft, die weder verheiratet sind noch in einer einge­tragenen Partner­schaft leben, ist vor der medizinischen Behandlung ein Notariats­akt notwendig.
Achtung: Bei Insemi­nation oder IVF mit Spender­samen sowie bei IVF mit Spender­eizellen benötigen auch verheiratete und verpartnerte Paare einen Notariats­akt.

Lesbische Paare
Lesbische Paare haben seit 2015 die Mög­lich­keit, eine Kinder­wunsch­be­hand­lung mit Spender­samen in Anspruch zu nehmen. Hierfür sind vorab eine ein­gehende Beratung durch einen Notar sowie ein Notariats­akt notwendig.
Das mit dem Spender­samen gezeugte Kind darf auf dessen Verlangen nach Voll­endung des 14. Lebens­jahres Einsicht in die Auf­zeich­nungen des Kinder­wunsch­zentrums nehmen, um in weiterer Folge die Identität des Spenders zu erfahren.

IVF und ICSI
Diese Verfahren dürfen nur von speziell dafür aus­ge­bildeten Ärzt*innen bzw. Embryo­log*innen und in hierfür zuge­lassenen Kranken­anstalten durch­geführt werden.

Präimplantations­diagnostik
Eine Präimplantations­diagnostik ist nur zulässig, wenn

  • nach 3 oder mehr Embryo­transfers keine Schwanger­schaft herbei­geführt werden konnte;
  • zumindest 3 ärztlich nach­gewiesene Fehl- oder Tot­geburten spontan eintraten;
  • aufgrund der gene­tischen Disposition zumindest eines Elternteils die ernste Gefahr besteht, dass es zu einer Fehl- oder Totgeburt oder zu einer Erb­krank­heit des Kindes kommt.
Rechtsgrundlagen (Auswahl)
Lazarettgasse 16-18, 1090 Wien Icon Standort